Im Gegensatz zur DSGVO erlaubt das DSG Organisationen die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung zu verarbeiten, es sei denn, die Zustimmung erfüllt bestimmte Kriterien. Die Einwilligung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten
- Bei der Verarbeitung im Rahmen einer Hochrisiko-Profilerstellung durch eine Privatperson
- Bei der Verarbeitung im Rahmen einer Profilerstellung durch eine Bundesbehörde (Regierung)
- Bei der Übermittlung von Daten in Drittländer, in denen kein angemessener Datenschutz besteht
Das DSG gestattet neben der Einwilligung andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (wie Gesetze oder das vorrangige öffentliche Interesse), jedoch in geringerem Umfang als die DSGVO. Wenn eine Einwilligung erforderlich ist, muss diese vor oder zum Zeitpunkt der Datenerfassung eingeholt werden. Wie auch bei der DSGVO muss die Einwilligung des Nutzers gemäss des DSG granular, informiert und freiwillig erfolgen.
Eine Consent Management Platform ermöglicht datenschutzkonforme Nutzerbenachrichtigungen, z. B. durch die Erstellung einer Datenschutzerklärung, sowie die datenschutzkonforme Erfassung und Speicherung von Einwilligungen. Es können mehrere Konfigurationen mit Geolokalisierung verwendet werden, um die Einhaltung verschiedener Verordnungen mit unterschiedlichen Anforderungen, wie z. B. DSGVO und DSG, je nach Standort des Nutzers sicherzustellen.